Prüfung der Vollständigkeitserklärung
gemäß § 11 VerpackG
Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen zur Teilnahme am dualen System und zur jährlichen Abgabe einer Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID. Diese Erklärung muss gemäß § 11 VerpackG von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft und bestätigt werden.
Warum das Verpackungsgesetz wichtig ist
Einleitung und Bedeutung des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bildet die rechtliche Grundlage für die Förderung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland. Es löste 2019 die Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und etablierte ein strengeres Kontroll- und Meldesystem. Zentrales Ziel ist es, die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfällen zu vermeiden oder zu verringern (§ 1 Abs. 1 VerpackG).
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind verpflichtet, Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte zu übernehmen. Damit wird das Verursacherprinzip gestärkt: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss auch für deren Rücknahme und Verwertung sorgen.
Das Gesetz verfolgt mehrere abfallwirtschaftliche Ziele: die Vermeidung von Verpackungsabfällen, die Steigerung von Recyclingquoten sowie den fairen Wettbewerb durch gleiche Pflichten für alle Marktteilnehmer. Ergänzend soll die haushaltsnahe Sammlung von Verpackungen eine hochwertige Wiederverwertung ermöglichen (§ 1 Abs. 2 VerpackG).
Ein besonderer Fokus liegt auf Getränkeverpackungen. Ziel ist ein Mehrweganteil von mindestens 70 % sowie verbindliche Sammelquoten für Einwegkunststoffflaschen: ab 2025 mindestens 77 %, ab 2029 mindestens 90 % (§ 1 Abs. 3 VerpackG). Diese Vorgaben sichern den geschlossenen Recyclingkreislauf von Kunststoffen.
Darüber hinaus setzt das Verpackungsgesetz europäische Vorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle um (§ 1 Abs. 4 VerpackG). So müssen in Deutschland jährlich mindestens 65 % aller Verpackungsabfälle verwertet und mindestens 55 % recycelt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VerpackG). Für Materialien wie Glas, Papier, Metalle oder Kunststoffe gelten gemäß § 1 Abs. 4 differenzierte Quoten.
Damit verbindet das Verpackungsgesetz Umweltschutz, Ressourceneffizienz und Markttransparenz. Es verpflichtet Unternehmen verbindlich und trägt gleichzeitig dazu bei, ökologische Innovationen zu fördern.
Wer ist betroffen und welche Pflichten ergeben sich daraus für Hersteller und Vertreiber
Vom Verpackungsgesetz sind in erster Linie Hersteller im Sinne des Gesetzes betroffen. Als Hersteller gilt jeder Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dazu zählen nicht nur Produzenten, sondern auch Importeure, die befüllte Verpackungen nach Deutschland einführen (§ 3 Abs. 14 VerpackG)
Auch Händler und Vertreiber unterliegen den Pflichten, wenn sie Verpackungen an Endverbraucher abgeben. Besonders relevant sind dabei Letztvertreiber, also Unternehmen, die Waren direkt an private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen abgeben (§ 3 Abs. 13 VerpackG).
Zudem sind Online-Händler und Betreiber elektronischer Marktplätze einbezogen. Marktplatzbetreiber dürfen nur noch Produkte von Herstellern listen, die ordnungsgemäß im Verpackungsregister registriert sind (§ 9 Abs. 5 VerpackG)
Darüber hinaus trifft das Gesetz auch Fulfilment-Dienstleister, sofern sie Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Waren für Dritte übernehmen (§ 3 Abs. 14c VerpackG). Diese dürfen ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Auftraggeber ordnungsgemäß registriert ist
Auch ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland sind betroffen. Sie müssen einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten benennen, der die Pflichten übernimmt (§ 3 Abs. 14a VerpackG).
Damit gilt: Betroffen sind nicht nur klassische Produzenten, sondern auch Händler, Importeure, Online-Shops, Plattformbetreiber und Logistikdienstleister. Alle sind verpflichtet, ihre Verpackungen zu registrieren, systembeteiligen und die notwendigen Datenmeldungen abzugeben – andernfalls drohen Vertriebsverbote und Bußgelder (§ 9 Abs. 5, § 34 VerpackG).
Das Gesetz unterscheidet zwischen Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen (§ 3 VerpackG). Besonders relevant sind die Pflichten für Verkaufs- und Umverpackungen, da diese typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und somit in dualen Systemen entsorgt werden müssen.
Nach § 7 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen und die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen zu lizenzieren. Darüber hinaus schreibt das Gesetz Transparenz über Mengenströme vor, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Hersteller, Händler und Importeure müssen ihre Daten vollständig und nachvollziehbar erfassen und an das Verpackungsregister LUCID melden.
Besonderheiten für international tätige Unternehmen
Gerade für international tätige Unternehmen stellt das Verpackungsgesetz besondere Anforderungen. Sie müssen nicht nur die nationalen Vorgaben erfüllen, sondern auch sicherstellen, dass ihre internen Systeme eine verlässliche Erfassung der Verpackungsmengen ermöglichen.
Die Einbindung internationaler Lieferketten, unterschiedliche Datenquellen und komplexe Strukturen machen die Prüfung oft anspruchsvoll. Hier ist eine frühzeitige Organisation der Datenprozesse entscheidend.
Die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG
Ein zentrales Element des Verpackungsgesetzes ist die Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG). Sie ist jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen, sofern die gesetzlich festgelegten Mengenschwellen überschritten werden (§ 11 Abs. 4 VerpackG).
Die Erklärung enthält eine detaillierte Aufstellung aller in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Erfasst werden dabei systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen, aber auch Verpackungen, die über Branchenlösungen oder durch Rücknahme nach § 7 VerpackG entsorgt wurden (§ 11 Abs. 2 VerpackG).
Die Vollständigkeitserklärung dient als zentrale Nachweisgrundlage gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie ermöglicht eine transparente Kontrolle der Mengenströme im Markt und sorgt dafür, dass Unternehmen ihre Produktverantwortung nachvollziehbar dokumentieren.
Die Vollständigkeitserklärung wird elektronisch über das Register LUCID hinterlegt, das von der ZSVR betrieben wird. LUCID dient als zentrales Kontrollinstrument und ist in Teilen öffentlich einsehbar, um Transparenz im Markt zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Damit ist die Vollständigkeitserklärung weit mehr als eine reine Formalität. Sie sorgt für Vergleichbarkeit der Verpackungsmengen, schafft eine Grundlage für die Berechnung von Entsorgungskosten und stellt sicher, dass Unternehmen ihre Produktverantwortung nachvollziehbar wahrnehmen.
Prüfung und Bestätigungspflicht
Die Vollständigkeitserklärung darf nicht ohne externe Bestätigung eingereicht werden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG ist sie vor Abgabe zwingend durch einen unabhängigen Prüfer zu bestätigen. Zugelassen sind registrierte Sachverständige nach § 27 Abs. 1 VerpackG sowie registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG.
Die Prüfer müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Prüferregister erfasst sein und ihre Unabhängigkeit wirtschaftlich, persönlich und fachlich gewährleisten. Ihre Aufgabe besteht darin, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die gemeldeten Verpackungsmengen korrekt, plausibel und nachvollziehbar sind.
Die Bestätigung erfolgt ausschließlich elektronisch. Hierzu muss die Prüferbescheinigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und im Register LUCID hinterlegt werden. Erst wenn sämtliche von der Zentralen Stelle geforderten Dokumente elektronischen hinterlegt sind, gilt die gesetzliche Pflicht nach § 11 abs. 1 VerpackG als erfüllt.
Fehlende oder unzureichende Bestätigungen führen dazu, dass eine Vollständigkeitserklärung rechtlich nicht wirksam abgegeben ist. Dies kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Bußgelder oder eine Veröffentlichung als nicht konformer Hersteller im öffentlichen Register der ZSVR.
Inhalt und Ablauf der Prüfung
Die Prüfung einer Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG umfasst im Wesentlichen die Durchsicht der relevanten Unterlagen, den Abgleich mit den internen Aufzeichnungen sowie eine Plausibilitätskontrolle der gemeldeten Verpackungsmengen. Der Prüfer beurteilt außerdem, ob die internen Prozesse des Unternehmens geeignet sind, die Daten korrekt zu erfassen.
Zum Abschluss erstellt der Prüfer gemäß den Anforderungen der Zentralen Stelle einen umfassenden Prüfbericht und eine Bestätigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG, die elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übermittelt werden. Erst mit der elektronischen Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie des Prüfberichts und der Prüfbestätigung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist die gesetzliche Pflicht erfüllt (§ 11 Abs. 3 VerpackG).
Der gesamte Prozess ist mit einem gewissen organisatorischen und dokumentarischen Aufwand verbunden, gewährleistet aber Rechtssicherheit und schützt vor den im Abschnitt "Konsequenzen bei Verstößen" beschriebenen Bußgeldern.
Konsequenzen bei Verstößen
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überwacht streng die Einhaltung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Unternehmen, die ihre Vollständigkeitserklärung nicht, verspätet, fehlerhaft oder unvollständig abgeben, handeln ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG)
Solche Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die Höchstbeträge reichen – je nach Art des Verstoßes – bis zu 100.000 Euro pro Einzelfall, in bestimmten Konstellationen sogar bis zu 200.000 Euro. Neben den finanziellen Sanktionen drohen erhebliche Reputationsrisiken, da die ZSVR unzuverlässige Hersteller öffentlich benennen darf.
Darüber hinaus kann die Nichtbeachtung der Pflichten dazu führen, dass betroffene Unternehmen ihre Produkte nicht mehr rechtmäßig vertreiben dürfen. Für viele Betriebe bedeutet das nicht nur eine rechtliche Gefahr, sondern auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Um diese Folgen zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, die Vollständigkeitserklärung nicht nur formal fristgerecht, sondern auch inhaltlich korrekt und nachvollziehbar zu erstellen und hinterlegen zu lassen.
Unsere Unterstützung
Die Anforderungen des Verpackungsgesetzes stellen viele Unternehmen vor erhebliche organisatorische und rechtliche Herausforderungen. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende fachliche Expertise und langjährige Erfahrung in der Prüfung von Vollständigkeitserklärungen nach § 11 VerpackG. Wir begleiten Sie in allen Phasen des Prozesses – von der Datensammlung über die strukturierte Aufbereitung bis hin zur rechtssicheren elektronischen Übermittlung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Durch unsere methodisch fundierte und praxiserprobte Vorgehensweise stellen wir sicher, dass Ihre Meldungen nicht nur formal korrekt, sondern auch inhaltlich vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind. Besonderen Wert legen wir auf eine enge Abstimmung mit Ihrem Unternehmen, sodass interne Abläufe effizient eingebunden und Doppelarbeiten vermieden werden.
Unsere Unterstützung endet jedoch nicht mit der reinen Prüfbescheinigung. Wir beraten Sie auch bei der Optimierung Ihrer internen Erfassungs- und Dokumentationsprozesse, um künftige Meldungen einfacher und reibungsloser zu gestalten. Damit schaffen wir für Ihr Unternehmen langfristige Sicherheit und reduzieren den administrativen Aufwand nachhaltig.
Das Verpackungsgesetz macht deutlich, dass ökologische Verantwortung und unternehmerische Praxis untrennbar miteinander verbunden sind. Eine Prüfung nach § 11 VerpackG ist daher weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Sie eröffnet die Chance, Ihr Unternehmen als nachhaltig, transparent und rechtssicher handelnden Marktteilnehmer zu positionieren.
Mit unserer Expertise sorgen wir dafür, dass Sie nicht nur Ihre Pflichten erfüllen, sondern auch einen klaren Wettbewerbsvorteil erlangen: durch geprüfte Daten, rechtliche Konformität und ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitsprofil.
Unsere Prüfungsleistung im Detail
Prüfung der Vollständigkeitserklärung
Wir prüfen die von Ihrem Unternehmen erstellte Vollständigkeitserklärung sorgfältig auf formale und inhaltliche Richtigkeit.
Abgleich der gemeldeten Verpackungsmengen mit den internen Aufzeichnungen
Zur Sicherstellung der materiellen Richtigkeit vergleichen wir die an die Systeme gemeldeten Verpackungsmengen mit den originären Aufzeichnungen des Unternehmens.
Plausibilitätskontrolle der Verpackungsmengen
Wir unterziehen die gemeldeten Daten einer Plausibilitätsprüfung, indem wir sie in Relation zu produktspezifischen Kennzahlen, Branchenbenchmarks und den betrieblichen Verhältnissen des Unternehmens analysieren.
Erstellung und elektronische Übermittlung der Prüfbescheinigung an die ZSVR
Nach Abschluss der Prüfung fertigen wir einen umfassenden Prüfungsbericht samt Prüfbescheinigung gemäß den Vorgaben der ZSVR an und übermitteln diese elektronisch über LUCID.
Portfolio
Unsere Expertise
Erfahrung und Qualität auf einen Blick
Verlässliche Ergebnisse entstehen nicht zufällig: Unsere Erfahrung, Branchenvielfalt und 100 % fristgerechte Arbeit zeigen, dass Mandanten bei uns auf eine rechtssichere und praxisnahe Umsetzung vertrauen können
⌀ 10 Prüfungen
Seit unserer Registrierung im Verpackungsregister als Prüfer konnten wir unsere Verpackungsprüfungen auf durchschnittlich 10 im Jahr steigern und gehören damit zu den 10% der am häufigsten tätigen Prüfer für die Prüfung der Vollständigkeitserklärung in Deutschland.
> 10 Branchen
Unsere Prüfungs- und Beratungserfahrung erstreckt sich über mehr als zehn unterschiedliche Branchen. Dazu zählen unter anderem die Tier- und Veterinärmedizin, der Glas- und Keramikhandel, der Maschinen- und Werkzeughandel, der Fleischwarenhandel, die Elektronik- und Möbelbranche ebenso wie der Großhandel mit Lebensmitteln oder Dämmstoffen. Diese Vielfalt zeigt: Wir sind mit den unterschiedlichsten Marktanforderungen vertraut und können unsere Mandanten unabhängig von ihrer Branche kompetent begleiten.
100% fristgerecht
Wir legen großen Wert auf eine frühzeitige Abstimmung und strukturierte Planung. Dadurch gewährleisten wir, dass alle Prüfbescheinigungen nicht nur korrekt, sondern auch 100 % fristgerecht bei der Zentralen Stelle eingehen; für maximale Rechtssicherheit und stressfreie Abläufe bei unseren Mandanten.
Mandantenstimmen
Was unsere Mandanten sagen:
FAQs
Häufig gestellte Fragen und deren Antworten
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG abgeben?
Unternehmen, die bestimmte Mengenschwellen an Verkaufs- und Umverpackungen überschreiten, sind verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID zu hinterlegen. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen.
Wer darf eine Vollständigkeitserklärung prüfen und bestätigen?
Die Prüfung darf ausschließlich durch registrierte Sachverständige sowie durch registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Unsere Kanzlei ist dafür offiziell zugelassen und im Prüferregister der ZSVR eingetragen.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Das klären wir gemeinsam während der Prüfungsplanung und sagen Ihnen genau, welche Nachweise erforderlich sind.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaften oder verspäteten Meldungen?
Unvollständige, falsche oder verspätete Meldungen können zu hohen Bußgeldern führen. Zudem ist das Verpackungsregister öffentlich einsehbar, sodass auch Wettbewerber Unstimmigkeiten erkennen können. Eine rechtssichere Prüfung schützt Sie vor diesen Risiken.
Wie hoch sind die Kosten für die Prüfung nach § 11 VerpackG?
Die Kosten hängen vom Umfang der Meldungen und der Komplexität Ihrer Unternehmensstruktur ab. Nach einem kurzen Erstgespräch erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Wie läuft die Prüfung in der Praxis ab?
Zunächst gleichen wir die gemeldeten Daten mit Ihren internen Aufzeichnungen ab. Anschließend erfolgt eine Plausibilitätskontrolle und die Erstellung des Prüfungsberichtes samt Prüfbescheinigung. Diese übermitteln wir direkt über das LUCID-Portal an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Welche Vorteile haben wir, wenn wir die Prüfung durch Ihre Kanzlei durchführen lassen?
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und speziell bei VerpackG-Prüfungen. Unsere Mandanten profitieren von einer effizienten Abwicklung, fristgerechten Übermittlungen und praxisnaher Beratung.
Prüfung anfragen
Stellen Sie uns Ihr Anliegen vor und wir beraten Sie individuell, praxisnah und zuverlässig.