Prüfung gemäß § 11 EWKFondsG

Das Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten zur jährlichen Meldung ihrer in Verkehr gebrachten Mengen. Diese Angaben müssen durch eine unabhängige Prüfung nach § 11 EWKFondsG bestätigt werden. Unsere Kanzlei bietet Ihnen diese Prüfung an und sorgt für rechtssichere Bestätigungen

Warum das Einwegkunststofffondsgesetz wichtig ist


Einleitung in das Einwegkunststofffondsgesetzes

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein zentrales Element der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie und verfolgt das Ziel, die Umweltbelastung durch Kunststoffprodukte zu verringern. Es verpflichtet Hersteller und Importeure von bestimmten Einwegkunststoffprodukten, eine Abgabe in einen zentralen Fonds zu leisten. Dieser Fonds finanziert die Reinigung von Parks, Straßen und öffentlichen Plätzen sowie die Entsorgung von Abfällen, die durch Einwegkunststoffe verursacht werden.
Damit stellt das Gesetz sicher, dass die Kosten der Abfallbeseitigung nicht länger allein von den Kommunen oder Steuerzahlern getragen werden, sondern von den Unternehmen, die die Produkte in Verkehr bringen. Es geht also um das Verursacherprinzip, das ökologische Verantwortung klar zuordnet.


Wer ist betroffen?

Betroffen sind Hersteller, Importeure und Vertreiber von Produkten aus Kunststoff wie zum Beispiel To-go-Bechern, Einweg-Lebensmittelverpackungen, Tüten, Feuchttüchern oder Tabakfiltern. Darüber hinaus umfasst das Einwegkunststofffondsgesetz weitere Produktgruppen, die in den Anwendungsbereich fallen können. Für diese Produkte müssen die in Verkehr gebrachten Mengen jährlich gemeldet werden. Zuständig für die Verwaltung des Einwegkunststofffonds ist das Umweltbundesamt (§ 4 Abs. 1 EWKFondsG).


Meldepflichten und Herausforderungen

Eine besondere Herausforderung liegt in der korrekten Erfassung und Deklaration der relevanten Mengen. Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentieren, wie viele Produkte sie im jeweiligen Zeitraum in Umlauf gebracht haben. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können nicht nur zu finanziellen Nachforderungen, sondern auch zu Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro führen (§ 26 Abs. 2 EWKFondsG).


Die Prüfung nach § 11 EWKFondsG

Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen sicherzustellen, schreibt das Gesetz eine unabhängige Prüfung nach § 11 EWKFondsG vor. Dieses Prüfungsverfahren darf nur durch registrierte Sachverständige (§ 27 Abs. 1 VerpackG) oder durch nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer durchgeführt werden.


Ziel ist es, die Plausibilität der gemeldeten Mengen zu bestätigen und eine Bescheinigung über die geprüften Daten zu erstellen. Die Prüfung umfasst insbesondere den Abgleich der gemeldeten Daten mit den internen Aufzeichnungen des Unternehmens sowie weiteren ergänzenden Prüfschritten zur Datengrundlage und Organisationsstruktur..


Übermittlung an das Umweltbundesamt

Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Prüfer einen Prüfungsbericht und Bescheinigung, die gemäß § 11 Abs. 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über das elektronische Portal des Umweltbundesamtes eingereicht werden muss. Erst mit dieser Übermittlung gilt die gesetzliche Meldepflicht als erfüllt. Für Unternehmen entsteht dadurch Rechtssicherheit, da die Erfüllung der Pflichten durch eine unabhängige Instanz bestätigt und beim Umweltbundesamt registriert ist. Das Amt ist zudem befugt, bei Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten zusätzliche Unterlagen vom Hersteller anzufordern (§ 11 Abs. 3 EWKFondsG).


Relevanz für Unternehmen

Das EWKFondsG ist somit nicht nur ein umweltpolitisches Instrument, sondern auch ein wirtschaftsrelevantes Regelwerk, das Unternehmen mit neuen Pflichten konfrontiert. Die ordnungsgemäße Prüfung der Meldungen ist daher ein entscheidender Baustein, um Risiken zu vermeiden und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.


Chancen durch Transparenz

Die Einhaltung dieser Pflichten bietet darüber hinaus auch Chancen: Unternehmen, die transparent über ihre Kunststoffmengen berichten, können dies als Teil ihrer Nachhaltigkeitsstrategie kommunizieren. In einer Zeit, in der Verbraucher auf Umweltaspekte achten, stärkt dies die Reputation und Glaubwürdigkeit.


Besonderheiten für internationale Unternehmen

Gerade für international tätige Unternehmen ist die korrekte Umsetzung des EWKFondsG von besonderer Bedeutung. Sie müssen nicht nur die nationalen Vorgaben beachten, sondern auch interne Systeme schaffen, die eine verlässliche Erfassung der Einwegkunststoffmengen ermöglichen.


Unsere Unterstützung

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Prüfung von Meldungen im Rahmen gesetzlicher Nachhaltigkeits- und Umweltvorschriften. Wir unterstützen Sie bei der ordnungsgemäßen Erstellung, Prüfung und Übermittlung Ihrer Meldungen nach
§ 11 EWKFondsG.


Dabei begleiten wir Sie von der Datensammlung über den Abgleich mit internen Aufzeichnungen bis hin zur elektronischen Übermittlung der Prüfbescheinigung. Durch unsere strukturierte Vorgehensweise stellen wir sicher, dass Ihre Meldungen vollständig, plausibel und rechtssicher sind.


Das EWKFondsG verdeutlicht, wie Umweltrecht und Unternehmenspraxis zunehmend miteinander verknüpft werden. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass ökologische Verantwortung längst nicht mehr nur freiwillig ist, sondern verbindlich vorgeschrieben wird.


Eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance, sich als verantwortungsbewusstes Unternehmen im Markt zu positionieren. Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Sie diese Pflicht effizient erfüllen – und damit sowohl rechtliche Risiken minimieren als auch Ihr Nachhaltigkeitsprofil stärken.


Unsere Prüfungsleistung im Detail

Prüfung der Meldedaten



Wir prüfen die von Ihrem Unternehmen erstellten Meldungen zu Einwegkunststoffprodukten sorgfältig auf formale und inhaltliche Richtigkeit.

Abgleich der Meldedaten mit den internen Aufzeichnungen

Zur Sicherstellung der materiellen Richtigkeit vergleichen wir die gemeldeten Mengen mit internen Unterlagen wie Produktions- und Absatzstatistiken, Einkaufs- oder Vertriebssystemen.

Plausibilitätskontrolle der Einwegkunststoffmengen

Wir unterziehen die gemeldeten Daten einer Plausibilitätsprüfung, indem wir sie in Relation zu produktspezifischen Kennzahlen, Branchenbenchmarks und den betrieblichen Verhältnissen Ihres Unternehmens analysieren.

Erstellung und elektronische Übermittlung der Prüfbescheinigung an das DIVID

Nach Abschluss der Prüfung fertigen wir einen formalisierten Prüfungsbericht samt Prüfbescheinigung gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes an und übermitteln diese elektronisch an das Umweltbundesamt.

Portfolio

Unsere Expertise

Erfahrung und Qualität auf einen Blick

Verlässliche Ergebnisse entstehen nicht zufällig: Unsere Erfahrung, Branchenvielfalt und 100 % fristgerechte Arbeit zeigen, dass Mandanten bei uns auf eine rechtssichere und praxisnahe Umsetzung vertrauen können

Kontakt aufnehmen

Erfahrung aus VerpackG-Prüfungen

Unsere Expertise aus zahlreichen Prüfungen nach § 11 VerpackG bildet die Grundlage für die sachgerechte Durchführung der Prüfungen gemäß § 11 EWKFondsG. Das Prüfungsverfahren ähnelt in wesentlichen Punkten der Verpackungsprüfung, sodass wir Unternehmen bereits ab der ersten Meldung kompetent begleiten können.

Branchenübergreifende Expertise

Wir haben bereits Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen bei der Umsetzung gesetzlicher Umwelt- und Nachhaltigkeitspflichten unterstützt – vom Handel über die Lebensmittelindustrie bis hin zum produzierenden Gewerbe. Diese breite Erfahrung übertragen wir auf die Prüfungen nach § 11 EWKFondsG

100 % rechtssicher & fristgerecht

Wir legen großen Wert auf eine frühzeitige Abstimmung und eine strukturierte Planung. Dadurch gewährleisten wir, dass alle Prüfbescheinigungen nach § 11 EWKFondsG nicht nur korrekt erstellt, sondern auch 100 % fristgerecht über das DIVID-Portal an das Umweltbundesamt übermittelt werden. So stellen wir maximale Rechtssicherheit und reibungslose Abläufe für unsere Mandanten sicher.

Was unsere Mandanten sagen:

FAQs

Häufig gestellte Fragen und deren Antworten

  • Wer muss eine Meldung nach § 11 EWKFondsG abgeben?

    Alle Hersteller, Importeure und Vertreiber von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – darunter To-go-Becher, Einweg-Lebensmittelverpackungen, Tüten, Tabakfilter oder Feuchttücher – sind verpflichtet, ihre Mengen im DIVID-Portal an das Umweltbundesamt zu melden und ab bestimmten Schwellenwerten durch einen unabhängigen Prüfer bestätigen zu lassen.

  • Ab wann besteht die Prüfungspflicht nach § 11 EWKFondsG?

    Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anlage 1 EWKFondsG sind verpflichtet, ihre Jahresmeldung bis zum 15. Mai eines Jahres für das Vorjahr beim Umweltbundesamt einzureichen. Diese Meldung muss grundsätzlich durch einen registrierten Prüfer gemäß § 11 Abs. 1 EWKFondsG bestätigt werden.

  • Wer darf eine Meldung nach § 11 EWKFondsG prüfen und bestätigen?

    Die Meldung muss von einem registrierten Sachverständigen nach § 3 Nr. 15 VerpackG oder einem nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EWKFondsG).

  • Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?

    Erforderlich sind Nachweise über Art und Masse der in Verkehr gebrachten Produkte, typischerweise Einkaufs-, Produktions- und Absatzunterlagen. 

  • Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaften oder verspäteten Meldungen?

    Wer Meldungen nicht, nicht richtig, unvollständig oder verspätet abgibt, handelt ordnungswidrig und riskiert Bußgelder bis zu 100.000 € (§ 26 Abs. 2 Nr. 9 EWKFondsG). Zudem gilt die Meldung als nicht abgegeben, wenn Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden (§ 11 Abs. 3 EWKFondsG).

  • Wie hoch sind die Kosten für die Prüfung nach § 11 EWKFondsG?

    Die Kosten hängen vom Umfang der Meldungen und der Komplexität Ihrer Unternehmensstruktur ab. Nach einem kurzen Erstgespräch erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

  • Wie läuft die Prüfung in der Praxis ab?

    Die Meldungen werden formal und inhaltlich geprüft, mit internen Aufzeichnungen abgeglichen und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die Bestätigung erfolgt von uns mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und wird gemäß § 11 Abs. 1 EWKFondsG zusammen mit dem Prüfbericht elektronisch an das Umweltbundesamt übermittelt.

  • Welche Vorteile haben wir, wenn wir die Prüfung durch Ihre Kanzlei durchführen lassen?

    Wir sichern die formale und materielle Richtigkeit Ihrer Meldung und gewährleisten die fristgerechte elektronische Übermittlung über die vom Umweltbundesamt bereitgestellten Plattform DIVID. Damit reduzieren Sie Ihr Risiko von Bußgeldern und stellen sicher, dass Ihre Pflichten nach § 11 EWKFondsG vollständig erfüllt werden.

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